Es gibt zwei Möglichkeiten für die Abhaltung eines Osterfeuers:

  1. Abhaltung mit max. vier Personen aus insgesamt max. zwei Haushalten am Karsamstag von 15:00 bis 20:00 Uhr.
  2. Abhaltung mit ausschließlich im Haushalt lebenden Personen von Karsamstag 15:00 bis 03:00 Uhr am Ostersonntag. Bezüglich der geltenden Ausgangsregelung nach 20:00 Uhr wird auf § 2 Abs. 1 der  4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung verwiesen.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht! Einschränkungen gibt es auch in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden, in denen nur jeweils ein Feuer durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Veranstalter genehmigt ist.

Quelle: abfallwirtschaft.steiermark.at

 

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Brauchtumsfeuer